Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SWISSSTARFENSTER AG, NACHFOLGEND SWISSSTAR GENANNT.

1. Geltung der AGB
Die AGB gelten für alle von swissstarfenster getätigten Verkäufe, Lieferungen und Montagen. Auf ihnen basieren auch die Angebote von swissstarfenster. Abweichende Abmachungen bedürfen der Schriftform. Bei Widersprüchen gehen die AGB vor.

2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Angebote
Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge etc. sind grundsätzlich freibleibend. Verbindliche Preis-Angebote verfallen spätestens mit Ablauf von 10 Tagen. Das Eigentums- und Urheberrecht an von swissstarfenster angefertigten Zeichnungen und Unterlagen bleibt vollumfänglich vorbehalten.
2.2 Preise
Die Preise gelten ab Werk, grundsätzlich ohne Verpackung, Versicherung und Versandkosten. Preisbasis bildet, dass die von swissstarfenster zugesagten Leistungen keine Veränderung erfahren und allfällig erforderliche Vorarbeiten vollständig durchgeführt sind. Sind seit dem Vertragsabschluss mehr als 10 Tage verstrichen, bleibt die Geltendmachung ausgewiesener Mehrkosten, namentlich vom Materialpreis- und/oder Lohnerhöhungen, vorbehalten. Verrechnung gegenüber Ansprüchen von swissstarfenster ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht per Fälligkeitstermin. Rechnungen sind mit Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels, im Übrigen sofort fällig. Für Teilzahlungen leistet swissstarfenster keine Sicherheit. Rabatt und Skonto sind zu vereinbaren. Skontoabzüge auf Teilzahlungen setzen voraus, dass letztere vollständig und fristgerecht erbracht werden, im Weitern, dass ebenso die Schlusszahlung vollständig und fristgerecht erfolgt.
2.3 Leistungsvorbehalt
Vereinbarte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der Fälle höherer Gewalt und setzen voraus, dass erforderliche Vorarbeiten termingerecht erbracht sind und swissstarfenster mit den erforderlichen Angaben rechtzeitig und vollständig bedient worden ist. Bei Montagearbeiten ist bauseits sicherzustellen, dass diese ohne Weiterungen erbracht werden können, auch ausreichend Platz hierfür zur Verfügung steht, namentlich ein fester und ebener Untergrund zur Aufstellung von Gerüsten vorhanden ist. Grundsätzlich sind Gerüste bauseits nach den gängigen Vorschriften zu stellen.
2.4 Gewährleistung
Die Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen, und allfällige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Mangelhaftigkeit bestimmt sich nach den einschlägigen Normen, vorab der Norm SIA 331: 2008 «Fenster und Fenstertüren» so wie der SIG ab 01 «Glasnorm». Die Gewährleistung von swissstarfenster beschränkt sich auf den Ersatz und / oder die Nachbesserung schadhafter Teile. Wandelung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Für allfällige Mängelfolgeschäden haftet die swissstarfenster nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2.5 Garantie für Isolierglas
swissstarfenster garantiert während 5 Jahren ab Lieferung bzw. Montage die Durchsichtigkeit der Isolierscheiben und leistet kostenlosen Ersatz, sollten die Isoliergläser durch Staub- oder Filmbildung im Scheibeninnern beeinträchtigt sein. Diese Garantie entfällt, wenn swissstarfenster oder der Glaslieferant von swissstarfenster nicht von letzteren zu vertretende Ursachen feststellen, im Weitern, wenn nicht Gelegenheit zu dieser Überprüfung eingeräumt wurde.
2.6 Garantie für swissstarfenster-Elemente
Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre, die Verjährungsfrist für Mängelrechte 5 Jahre, entsprechend Art. 172 - Art. 180 der SIA-Norm Nr. 118, mit der Massgabe, dass Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen sind. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Funktionsteile, welche swissstarfenster nicht selber fertigte. Für solche Funktionsteile bestehen Garantieansprüche insoweit, als swissstarfenster Garantieansprüche gegenüber Lieferanten zustehen.
2.7 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem (materiellen) Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist CH - 9246 Niederbüren. swissstarfenster ist zur Anrufung des Gerichts am Wohnsitz bzw. Sitz der Gegenpartei berechtigt.

3. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
3.1 Fehlende, widersprüchliche und unvollständige Angaben in vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu dessen Lasten, soweit sie im Rahmen üblicher Überprüfung nicht erkennbar sind.
3.2 Lieferungen erfolgen franko Baustelle.
Soweit die LKW-Zufahrt zur Baustelle nicht möglich ist, sind anfallende Mehrkosten zu vergüten. Kran- und Warenliftbenützung muss gewährleistet sein, und zur Einlagerung angelieferten Materials muss ein abschliessbarer Raum zur Verfügung stehen. Das bauseitige Verglasen mit einer Vaakumsauganlage benötigt eine Mindesttemperatur von mehr als plus 5 Grad Celsius. Verlangte Notverglasungen und oder Terminverschiebungen werden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt. Damit verbundene Kosten trägt der Besteller.
3.3 swissstarfenster verweist auf das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht (nach Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB) und behält sich dessen Geltendmachung vor.

4. Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Lager. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer, bei Eigentransporten mit Beladung des Fahrzeugs auf den Käufer über. Der Abschluss einer Versicherung gegen Schäden ist Sache des Käufers.
4.2 Von swissstarfenster gestellte Verpackung, insbesondere Gestelle, bleiben Eigentum von swissstarfenster. Der Käufer hat sie swissstarfenster zurückzugeben. Bei nicht fristgerechter Rückgabe ans Werk swissstarfenster, können diese mit CHF 2'000.- in Rechnung gestellt werden.
4.3 swissstarfenster teilt die Anlieferung rechtzeitig mit. Abladen ist Sache des Käufers. Soweit er hierfür swissstarfenster in Anspruch nimmt, ist dieser Aufwand gesondert zu vergüten.


5. Folgende Punkte beinhalten keine Garantiegewährleistung
5.1 Glasbeanstandungen werden nach den aktuellen SIGaB-Richtlinen berücksichtigt. Allfällige Thermoglasbrüche (ungleichmässiges erwärmender Glasfläche ) wie zum Beispiel Schattenwürfe von Fassadenelementen oder vorgelagerten Gegenständen (z.B.Polstergruppe,Gartenmöbel ect.). Farbunterschiede bei nachträglich ausgetauschten Gläser (Schichtwechsel vom Glaslieferant).
5.2 Folgeschäden von Undichtheit der Fensterelementen bei extremen Wetterverhältnissen (Regen – Wind) die stärker waren als die vorgeschriebenen Normen (EN 1026 / max. Kasse 4 – 1027 / max. Klasse 9A).
5.3 Statische Durchbiegung im Sturzbereich von Fensteröffnungen mit einer Breite von mehr als 3 Meter benötigen eine Abstützung der Decke durch eine Mittelstütze (wird bauseits gewährleistet). Nachträgliche Durchbiegungen können das Fenstersystem enorm beeinträchtigen.

6 Datenschutz
6.1 die aktuell gültige Datenschutzerklärung der swissstarfenster, zu finden auf der Webseite, ist integrierender Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Niederbüren, August 2023